Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. abschließende Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung. Nullfestsetzung und Erstattung erbrachter Leistungen. fehlender Nachweis der Hilfebedürftigkeit. Vernichtung aller Unterlagen zu einer selbstständigen Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Ist dem Leistungsempfänger, dem vorläufig Leistungen gewährt wurden, im Rahmen der endgültigen Festsetzung nicht mehr möglich, seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen, führt dies in der Regel zu einer Nullfestsetzung der Leistungen.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Stuttgart vom 18. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter der Feststellung, dass ein Leistungsanspruch in der Zeit vom 01.09.2019 bis zum 28.02.2020 für die Kläger nicht bestand, und eine Erstattungsforderung des Beklagten gegen beide Kläger in Höhe von jeweils 4.134,84 Euro.
Die 1954 geborene Klägerin sowie der 1957 geborene Kläger standen als Bedarfsgemeinschaft im aufstockenden Bezug von SGB II-Leistungen durch den Beklagten. Die Kläger betrieben den Imbiss „B1“ in W1, wobei zunächst der Kläger, ab dem 22.03.2019 die Klägerin als Betriebsinhaberin im Gewerberegister eingetragen war. Mit Bescheid vom 23.08.2019 (Bl. 1205 eVA) bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01.09.2019 bis zum 28.02.2020 vorläufige Leistungen nach dem SGB II. Am 23.11.2019 wurde ein Änderungsbescheid erlassen, der die Regelsatzanpassung ab 01.01.2020 berücksichtigte. Die Leistungen wurden weiterhin nur vorläufig gewährt (Bl. 1227 eVA).
Mit Schreiben ...