Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zum Lebensunterhalt. Vermögenseinsatz. Grundstück im Ausland. Nichtberücksichtigung sonstiger Geldwerte bis zu einer Höhe von 10.000 Euro. Aufklärungspflichten des Sozialhilfeträgers
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers sind folgende Prüfungspunkte zu trennen: "Vorhandenes, zu berücksichtigendes Vermögen" und "Verwertung/Verwertungsbemühungen von Vermögen".
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. September 2025 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 25.08.2025 (Antragseingang beim Sozialgericht) bis zum 31. Januar 2026, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller vier Fünftel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. September 2025 (dort Ziff. 3) wird dieser ebenfalls aufgehoben und dem Antragsteller für das Verfahren
S 10 SO 2320/25 ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S1, M1, bewilligt.
Dem Antragsteller wird zudem Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S1, M1, gewährt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe vom 02.09.2025 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war sie zurückzuweisen.
Mit diesem Be...