Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Berufung. Rechtsmittelbelehrung
Orientierungssatz
In der einem Urteil beigefügten und die Berufung zulassenden Rechtsmittelbelehrung kann keine wirksame Zulassung im Sinne von § 144 Abs 1 S 1 SGG gesehen werden. Es muß aus dem Urteil ersichtlich sein, daß das Gericht, nicht nur der bzw die Vorsitzende, über die Zulassung der Berufung entschieden hat. Die Zulassung muß sich, wenn schon nicht aus dem Tenor, so doch jedenfalls aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergeben.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 05.08.1997; Aktenzeichen 11 BAr 95/97)
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 21.09.1994.
Die Klägerin hat an die Beklagte aufgrund eines rechtskräftig festgestellten Rückforderungsanspruchs überzahltes Übergangsgeld und Verpflegungskosten, die sie im Rahmen einer Maßnahme zu beruflichen Rehabilitation (Umschulung zur Industriekauffrau von März 1984 bis zum Abbruch der Maßnahme im September 1985) erhalten hat, in Höhe von 579,-- DM zurückzuzahlen (Bescheide vom 19.09. und 28.11.1985, Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.01.1990 - S 7 Ar 1344/86 -, Urteil des erkennenden Senats vom 07.05.1993 - L 3 Ar 1508/92 -, Beschluß des BSG vom 30.06.1993 - 7 BAr 74/93). Mit Schreiben vom 29.03.1995 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Betrag von 579,-- DM zu bezahlen. Gegen diese Zahlungsaufforderung legte die Klägerin am 07.10.1994 "Erinnerung" ein und wandte sich gegen die Rechtmäßigkeit der Zahlungsverpflichtung. Die Beklagte sah die "Erinnerung" als Widerspruch an, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.1994 als unzulässig verwarf, weil die Zahlungsaufforderung kein Verwaltungsakt sei und somit nicht mit Widerspruch angefochten werden könne. Dagegen hat die Klägerin am 05...