Entscheidungsstichwort (Thema)
Vervielfältigung und Verbreitung des DDR-Staatswappens und des Emblems der SED. Erteilung von Lizenzen. Inhaber urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Alleinerbenstellung. Miturheberschaft. Wettbewerbliche Unlauterkeitsmerkmale. Nachahmungsfreiheit. Fehlende urheberrechtliche Schutzfähigkeit. Werk der angewandten Kunst. Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
Leitsatz (redaktionell)
1. Wer eine Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte am Staatswappen der DDR geltend macht, dem steht ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG nur zu, wenn er nachweist, dass er Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ist oder geworden ist. Hierzu müssen zum einen die Alleinurheberschaft des in einer Gruppe arbeitenden Grafikers und zum zweiten der Rechtsübergang durch Alleinerbschaft dessen urheberrechtlicher Nutzungsrechte auf den Antragsteller in geeigneter Weise unter Beweis gestellt werden.
2. Es ist zweifelhaft, ob dem DDR-Staatswappen überhaupt eine wettbewerbliche Eigenart zukommt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG besteht jedenfalls dann nicht, wenn kein urheberrechtlicher Schutz vorliegt. Wer mangels wirksamer Rechtsübertragung keine Nutzungsrechte innehat, kann weder eine relevane Täuschung noch eine Ausnutzung besonderer Wertvorstellungen noch eine relevante Behinderung vorbringen. Grundsätzlich besteht Nachahmungsfreiheit.
3. Eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und die Geltendmachung von entsprechenden Unterlassungsansprüchen bezüglich des SED-Emblems scheiden schon wegen der fehlenden urheberrechtlichen Schutzfähigkeit dieses Emblems aus, da es sich um ein Werk der angewandten Kunst handelt, wobei gestalterisch ein reiner Gebrauchszweck nicht überschritten wird. Auch mangelt es an der wettbewerblichen Eige...