Verfahrensgang
AG Bottrop (Urteil vom 06.09.2024; Aktenzeichen 20 C 37/23)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stadt 01 vom 06.09.2024 – Aktenzeichen 01 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 21.880,78 EUR festgesetzt.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stadt 01 vom 06.09.2024 – Aktenzeichen 01 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 21.880,78 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.880,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2023 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 21.880,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2023 zu zahlen.
Gegen das dem Beklagten am 19.09.2025 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Stadt 01 hat der Beklagte am 21.10.2024 (Montag) Berufung eingelegt und diese nach der unter dem 14.11.2024 beantragten und bis zum 19.12.2024 gewährten Fristverlängerung zur Begründung der Berufung unter dem 18.12.2024 begründet.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung entscheidungserheblichen Sachvortrag des Beklagten unberücksichtigt g...