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LG Berlin Beschluss vom 23.10.2024 - 64 T 71/24

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Leitsatz (amtlich)

Das selbständige Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht eröffnet, um die Einordnung einer Wohnung innerhalb einer Mietspiegelspanne zu klären, indem ein Sachverständigengutachten über in der „Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung” genannte positive und negative Wohnwertmerkmale eingeholt wird.

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 15.08.2024; Aktenzeichen 206 H 2/24)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg – 206 H 2/24 – vom 15. August 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind Vermieter, der Antragsgegner ist Mieter einer Wohnung in Berlin-Charlottenburg. Die Antragsteller forderten den Antragsgegner mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 auf, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Der Antragsgegner wies das Begehren mit E-Mail vom 16. März 2024 zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Wohnung sei entgegen der Darstellung der Antragsteller beim Mittelwert des Mietspiegelfeldes einzuordnen, nicht bei 40 % der oberen Spanne.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2024 haben die Antragsteller bei dem Amtsgericht Charlottenburg Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens angebracht. Sie haben beantragt, im Wege der Beweissicherung ein schriftliches Sachverständigengutachten über 18 im Einzelnen bezeichnete Wohnwertmerkmale der an den Antragsgegner vermieteten Wohnung einzuholen. So solle unter anderem festgestellt werden, ob der Zugang zum Gebäude möglich sei, ohne mehr als eine Stufe zu steigen und ob sodann der Zugang zur Wohnung möglich sei, ohne mehr als eine Stufe zu steigen (Frage 1), ob es im Eingangsbereich des Geb...

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