Revision / Rechtsbeschwerde / Revisionsbeschwerde zugelassen nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Essensgeldzuschuß im öffentlichen Dienst
Leitsatz (amtlich)
Die Zusage auf Zahlung eines Essensgeldzuschusses ist grundsätzlich nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt ist, da sie eine Nebenabrede im Sinne von § 4 Abs. 2 BMT-G II ist.
Normenkette
BGB § 242; BMT-G II § 4 II
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 28.04.1983; Aktenzeichen 2b Ca 86/83)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 28. April 1983 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz neu auf 660,– DM festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO auf das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen und die im Berufungsrechtszuge gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist wegen ihrer Zulassung durch das Arbeitsgericht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufung konnte jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg haben. Insoweit bezieht sich die Berufungskammer gemäß § 543 ZPO in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Die Angriffe der Berufung können eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht rechtfertigen. Die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung haben keine entgegenstehenden Gesichtspunkte erkennbar werden lassen.
Das angefochtene Urteil steht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 1981 (4 AZR 312/79, BB 1982, S. 1417 f). Dort hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß nach § 4 Abs. 2 BAT Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie...