Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezahlte Pausen bei Arbeit in Wechselschicht in Leitstellen nach TVöD-VKA. Vergütung der Pause nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD bei der Arbeit in Wechselschicht in Leitstellen
Leitsatz (amtlich)
Bezahlte Pausen bei Arbeit in Wechselschicht in Leitstellen nach TVöD-VKA. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD wird durch die Regelung für die Arbeitszeit in Leitstellen im Anhang zu § 9 TVöD, Abschnitt B VKA nicht verdrängt. Bei Arbeit in Wechselschicht in Leitstellen ist die Pause nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD zu vergüten, da sie in die Arbeitszeit eingerechnet werden.
Normenkette
TVöD-VKA § 9 Anh. Buchst. B; TVöD § 1 Abs. 1 S. 2; TVöD-VKA § 6 Abs. 1 S. 2; TVöD-VKA § 7 Abs. 4; BGB § 615
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Entscheidung vom 30.05.2024; Aktenzeichen 2 Ca 107 öD/24)
Tenor
1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.05.2024 - 2 Ca 107 öD/24 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung um Zeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers sowie um die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, vollständige Dienste in der Disposition wahrzunehmen. Die Gutschrift für Rüstzeiten wird in der Berufung durch den Kläger nicht mehr geltend gemacht.
Der Kläger ist seit dem 01.03.2001 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt, dies auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 28.02.2001 (Anlage K 1, Bl. 12 f. d. A.). Derzeit ist der Kläger in der I. süd (im Folgenden: I.- Süd) als Schichtleiter tätig. Hinsichtlich der Tätigkeiten eines Schichtleiters wird auf das Stellenprofil in der Anlage K 6 verwiesen (Bl. 52 ff. d. A.). Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD-VKA Anwendung.
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