Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl in einem betriebsratslosen, nicht dem vereinfachten Wahlverfahren unterliegenden Betrieb
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine ordnungsgemäße Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ist Voraussetzung für eine gerichtliche Bestellung nach dem § 17 Abs. 4 BetrVG. 2. Die Anforderungen an die Qualität der Einladung zur Betriebsversammlung für die Vorbereitung der Betriebsratswahl dürfen nicht unangemessen erschwert werden.
Normenkette
BetrVG § 17 Abs. 4; GG Art. 12
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 10.01.2024; Aktenzeichen 3 BV 40 e/23)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 24.09.2025; Aktenzeichen 7 ABR 24/24)
Tenor
I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10. Januar 2024 - 3 BV 40 e/23 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl in einem betriebsratslosen, nicht dem vereinfachten Wahlverfahren unterliegenden Betrieb.
Die Antragsteller zu 1. bis 4. sind bei der Beteiligten zu 5. (im Folgenden: "Arbeitgeberin") beschäftigte Arbeitnehmer.
Die Arbeitgeberin unterhält in E. einen Betrieb, in dem insbesondere im Sportbereich zum Einsatz kommende Nahrungsergänzungsmittel entwickelt und auch herstellt werden. Ein Betriebsrat besteht dort nicht.
Ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat ist bei der Arbeitgeberin bzw. beim Unternehmensverbund, dem die Arbeitgeberin angehört, nicht gebildet.
Die Arbeitgeberin beschäftigte im Juni 2023 im E.er Betrieb insgesamt ca. 280 Mitarbeiter, darunter eine erhebliche Anzahl von Leiharbeitnehmern. Die Anzahl der Belegschaft im E.er Betrieb ist seitdem bis zu...