Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung von Überstunden
Leitsatz (redaktionell)
1. Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tariflicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder aus § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, so hat er darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt er seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereit gehalten hat.
2. Von der Substantiierung des Tatsachenvortrags zu trennen ist dessen Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit. Substantiiertes Lügen ändert nichts an der Substanz des Sachvortrags, sondern betrifft dessen Glaubwürdigkeit. Insbesondere hat ein Arbeitnehmer, der Überstundenvergütung geltend macht, die der Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf keine entscheidungserheblichen Tatsachen verschweigen, die seinen Anspruch in Frage stellen könnten.
3. Bei der Arbeitstätigkeit eines Omnibusfahrers im Linien- und Reiseverkehr ist ohne Weiteres erkennbar, dass die Bewertung, ob Lenkzeitunterbrechung arbeitszeitrechtliche Pausen darstellen, von Faktoren abhängt, die der Arbeitnehmer wahrheitsgemäß darzulegen hat. Es gehört zu einem wahrheitsgemäßen Sachvortrag, diese Pausenzeiten darzulegen, um das angerufene Gericht in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob sie als Arbeitszeit zu vergüten sind. Der Arbeitnehmer dar sich daher nicht damit begnügen, nur den täglichen Arbeitsantritt und das Arbeitsende vorzutragen.
Normenkette
ArbZG § 21a Abs. 7; ArbZG § 4; BGB § 611; BGB § 612 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (E...