Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzruhetag. Vergütungspflicht
Leitsatz (amtlich)
Eine Vergütungspflicht für Ersatzruhetage folgt weder aus § 11 Abs. 3 ArbZG noch aus § 9 Ziff. 1 des Gemeinsamen Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz vom 31.10.1986; desweiteren auch zumindest dann nicht aus einer Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn der Arbeitnehmer die Ersatzruhetage an arbeitsfreien Werktagen nehmen kann.
Normenkette
ArbZG § 11 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 03.07.2001; Aktenzeichen 6 Ca 171/01)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 03.07.2001, Az.: 6 Ca 171/01 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Vergütungsanspruch.
Der Kläger ist bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer gegen Zahlung eines Stundenlohnes in Höhe von 26,11 DM brutto beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis findet der Gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz vom 31.10.1986 in der Fassung vom 18.12.1996 (im folgenden: GMTV) Anwendung.
An den Feiertagen des 01.05.2000, 01.06.2000 und 22.06.2000 arbeitete der Kläger, da während dieser Zeit ein erhöhter Arbeitsanfall wegen eines danach erwarteten Stillstandes von Umbauarbeiten im Betrieb der Beklagten zu bewältigen war. Die Beklagte, bei der samstags in der Regel nicht gearbeitet wird, zahlte an den Kläger für die Feiertagsarbeit die tariflich geschuldete Feiertagsvergütung.
Der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat schloss am 18.07.2000 folgende Betriebsvereinbarung mit der Beklagten:
„Aufgrund des Umbaustills...