Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlrecht des Arbeitgebers bei Mittel zum Ausgleich der Nachteile von Nachtarbeit. 30%iger Nachtzuschlag in der Höhe angemessen
Leitsatz (redaktionell)
1. Solange eine Unrichtigkeit im erstinstanzlichen Urteil berichtigt werden kann, liegt kein Verfahrensmangel vor.
2. Behauptete Überstunden müssen im Einzelnen im Wege einer Vergleichsberechnung dargelegt werden.
Normenkette
ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 5; ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 138; ZPO § 319
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 14.05.2019; Aktenzeichen 6 Ca 822/18)
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 14.05.2019, Az.: 6 Ca 822/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung von (weiteren) Nachtarbeitszuschlägen verlangen kann.
Der Kläger ist seit dem 01.01.2011 als Zeitungszusteller bei der Beklagten beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag (ohne Datum), hinsichtlich des weiteren Inhalts auf Blatt 6 ff der Akte Bezug genommen wird, haben die Parteien u.a. vereinbart:
"§ 3 Arbeitszeitvolumen
I. Die Zustellung der Tageszeitung hat jeweils von Montag bis Samstag bis spätestens 6.00 Uhr zu erfolgen.
II. Die Zustellung der Rheinpfalz am Sonntag hat jeweils am Sonntag bis spätestens 9.00 Uhr zu erfolgen.
III. Die bedarfsorientierte Festlegung der zeitlichen Lage der Tätigkeit erfolgt durch den Arbeitgeber. Persönliche Verhinderungen des Arbeitnehmers haben Vorrang ausgenommen in den Fällen § 2 III.
§ 4 Vergütung
I. Die Vergütung des Arbeitnehmers erfolgt über die von Ihm getragenen Stückzahlen innerhalb eines Abrechnungsmonats.
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II.
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Rheinpfalz: Grundvergütung:
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