Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung ohne vorangegangenes betriebliches Eingliederungsmanagment
Leitsatz (amtlich)
Ist ein eigentlich erforderliches betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) unterblieben trägt der Arbeitgeber die primäre Darlegungslast für dessen Nutzlosigkeit. Die Nutzlosigkeit des bEM wird nicht allein dadurch belegt, dass der Arbeitnehmer in einem früheren Gespräch mitteilte, die vorherigen Erkrankungen seien schicksalhaft gewesen.
Normenkette
KSchG § 1; KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 22.06.2016; Aktenzeichen 3 Ca 456/16)
Tenor
-
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.06.2016, Az.: 3 Ca 456/16, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
-
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 26. 02.2016 ausgesprochenen und am gleichen Tag dem Kläger zugegangenen krankheitsbedingten ordentlichen Kündigung zum 30.09.2016.
Die Beklagte erzeugt Wellpappenprodukte und beschäftigt hierzu in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG.
Der 1958 geborene und geschiedene Kläger ist seit dem 21. November 1988 bei der Beklagten zuletzt als Maschinenarbeiter/Helfer mit einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 2.100,00 EUR beschäftigt.
Seit 2011 weist der Kläger in Folge von Arbeitsunfähigkeit folgende Fehlzeiten auf:
Im Jahr 2011 fehlte er deshalb vom 21.03 bis 29.03 an 7 Arbeitstagen, vom 02.05 bis 13.05 an 10 Arbeitstagen und vom 27.05 bis zum 2.12. an 114 Tagen. Im Jahr 2011 leistete die Beklagte insgesamt für 47 Tage Entgeltfortzahlung.
Sodann fehlte der Kläger im Jahr 2012 aufgrund von Arbeitsunfähi...