Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnungsmethode der Vergütung einer Teilzeitbeschäftigten
Leitsatz (amtlich)
Im Einzelhandel Rheinland-Pfalz ist die tarifliche Vergütung einer Teilzeitbeschäftigten gem. § 6 Ziff. 4 MTV zu ermitteln. Da die Tarifvertragsparteien allein die regelmäßige Wochenarbeitszeit geregelt haben, ist die Vergütung der Teilzeitbeschäftigten zu ermitteln, indem ihr jeweiliges Tarifgehalt durch die regelmäßige Wochenarbeitszeit (derzeit 37,5 Stunden) dividiert und mit der individuellen Wochenarbeitszeit (hier 20 Stunden) multipliziert wird.
Normenkette
MTV Einzelhandel RP § 6 Ziff. 4
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 22.06.1999; Aktenzeichen 3 Ca 3922/98)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.06.1999 – 3 Ca 3922/98 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechnung der anteiligen Monatsvergütung der teilzeitbeschäftigten Klägerin. Diese ist als Verkäuferin/Kassiererin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden seit dem 10.10.1995 bei der Beklagten beschäftigt.
Im vorliegenden Verfahren fordert die Klägerin eine Gehaltsdifferenz, die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsmethoden beider Parteien bei der Errechnung der anteiligen Monats Vergütung ergibt.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr anteiliges Monatsentgelt sei nach den Grundsätzen von § 112 Abs. 3 S. 3 AFG zu errechnen, also die Zahl der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden mit 13 zu vervielfachen und durch 3 zu teilen. Der sich hieraus ergebende Betrag von 86,66 Stunden sei auf 87 Stunden aufzurunden. Die in § 112 Abs. 3 AFG enthaltene Berechnungsweise sei als allgemein üblich anzuwenden. Für die Monate Februar bis ei...