Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des Werts für die Gerichtsgebühr
Leitsatz (redaktionell)
Da die Regelung des § 2 Abs. 6 TV Inflationsausgleichsprämie offensichtlich für alle anspruchsberechtigten Mitarbeitenden gelten soll, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien durch die Verwendung dieser Formulierung lediglich eine knappe und gleichzeitig umfassende Bezugnahme auf die in $§ 1 Abs. 3 bzw. in § 2 Abs. 1 und 2 TV Inflationsausgleichsprämie aufgeführten Personengruppen umsetzen wollten.
Die wirtschaftlichen Folgen der Inflation treffen nicht nur die Personen, die tatsächlich beschäftigt sind, sondern auch diejenigen, die z.B. wegen Erkrankung aus der Entgeltfortzahlung fielen. Eine Begrenzung auf Personen im Entgeltbezug lässt sich dementsprechend der Regelung in § 3 Nr. 11c EStG nicht entnehmen.
Normenkette
GKG § 63 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 08.01.2025; Aktenzeichen 12 Ca 5414/24)
Tenor
1. Die Beschwerden der Vertreter der Beklagten zu 1) und 4) werden zurückgewiesen.
2. Auf die Beschwerden der Beklagten zu 1) und 4) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.01.2025, Az. 12 Ca 5414/24 aufgehoben.
Gründe
I.
Mit ihren Beschwerden wenden sich die Vertreter der Beklagten zu 1) und 4) sowie die Beklagten zu 1) und 4) gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 08.01.2025.
Gegenstand der Klage vom 12.10.2024 in der Fassung des Schriftsatzes vom 12.11.2024 war die Unterlassung von Menschenraub. Mit Schriftsatz vom 15.11.2024, eingegangen beim Arbeitsgericht Nürnberg am 30.12.2024, erklärte der Kläger die Klagerücknahme. Auf Antrag der Vertreterin der Beklagten zu 2), eingegangen beim Arbeitsgericht Nürnberg am 08.01.2025 um 12:39 Uhr, wurde der Streitwert mit Beschluss vom 08.01.2025 auf 2.50...