Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
1. Der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs stellt - jedenfalls im Regelfall - sowohl eine Prozesshandlung wie auch ein materielles Rechtsgeschäft dar. Wollen die Parteien von diesem Regelfall abweichen und im gerichtlichen Vergleich lediglich die Verpflichtung zum Abschluss eines befristenen Arbeitsvertrags regeln, bedarf es hierfür deutlicher Anhaltspunkte, die für eine solche Auslegung sprechen.
2. Die Beteiligung des Personalrats nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG vor Abschluss des Vergleichs ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Befristungsgrunds nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nicht entbehrlich.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8; TzBfG § 17 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Göttingen (Entscheidung vom 17.03.2025; Aktenzeichen 3 Ca 250/24 Ö)
ArbG Göttingen (Entscheidung vom 17.03.2025; Aktenzeichen 3 Ca 250/24 Ã)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 17.03.2025 - 3 Ca 250/24 Ö - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger ist seit dem 01.04.2017 ununterbrochen bei der Beklagten als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der juristischen Fakultät beschäftigt. Zuvor bestand zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis vom 17.03.2003 bis 16.03.2008.
Das zu April 2017 begründete Arbeitsverhältnis war befristet bis 31.03.2019. Es wurde mehrfach verlängert, nämlich bis zum 31.03.2021, 31.12.2021, 30.09.2022 und abschließend - mit befristetem Arbeitsvertrag vom 26.09.2022 - bis zum 31.12.2022. Zuletzt betrug die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 75 % der Arbeitszeit einer V...