Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegezulage nach Tarifvertrag für Pflegefachkräfte mit der Tätigkeit in Funktionsdiensten
Leitsatz (amtlich)
Eine Pflegezulage nach Abschnitt B I § 3 Abs. 1 TV Diakonie Niedersachsen mit Wirkung ab dem 01.05.2019 erhalten auch Pflegefachkräfte mit der Tätigkeit in Funktionsdiensten (Auslegung des Begriffs "Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen in der Pflege in Krankenhäusern").
Normenkette
TV Diakonie Niedersachsen Abschn. B. I. § 3 Abs. 1; TV DN § 3 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hameln (Entscheidung vom 30.08.2023; Aktenzeichen 3 Ca 308/22)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 31.07.2025; Aktenzeichen 6 AZR 172/24)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 30.08.2023 (Az.: 3 Ca 308/22) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.920,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.11.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat 2 %, die Beklagte hat 98 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Zulage zum Arbeitsentgelt.
Die klagende Partei ist bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, seit 1993 beschäftigt. Mindestens seit Mai 2019 ist sie als Fachkrankenschwester im Herzkatheter-Labor tätig. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich bei den Tätigkeiten der Klägerin um solche einer Pflegefachkraft in einem Funktionsdienst handelt. Wegen der genauen Einzelheiten der Tätigkeiten der klagenden Partei wird auf ihren Schriftsatz vom 05.05.2023 (S. 7 f., Bl. 184 ArbG Akte) Bezug genommen. Die klagende Partei erhält Vergütung n...