Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeit. Feuerwehrleute. 24-Stunden-Schicht. Bereitschaftsdienst. Bereitschaftsruhe
Leitsatz (amtlich)
1. Die in § 5 Abs. 2 MTV Chemische Industrie geregelte Bereitschaftsruhe ist Bereitschaftsdienst im Rechtssinne und damit Arbeitszeit.
2. § 5 Abs. 2 MTV enthält eine gegenüber § 5 Abs. 1 MTV eigenständige Arbeitszeitenregelung für Arbeitnehmer, die 24-Stunden-Dienste zu leisten haben.
3. Ein Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG liegt nicht vor.
4. Die Festlegung der in Art. 22 der Richtlinie geforderten Sicherungsmaßnahmen kann aus Sachgründen am besten von den Tarifvertragsparteien geregelt werden.
Normenkette
MTV Chemische Industrie § 5 Abs. 2; Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG; ArbZG § 7 Abs. 2a
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 19.08.2008; Aktenzeichen 7 Ca 152/08)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 23.06.2010; Aktenzeichen 10 AZR 543/09)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 19.08.2008, 7 Ca 152/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, wie viele 24-Stunden-Schichten der Kläger im Jahr arbeiten muss.
Der 1961 geborene Kläger ist seit dem 01.03.1990 bei der Beklagten als Brandmeister im Unternehmensschutz/Werksfeuerwehr beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 10.11.1999 zu Grunde (Bl. 12 – 14 d.A.). Zuletzt bezog der Kläger eine monatliche Bruttovergütung von durchschnittlich 4.291,00 EUR.
Der Kläger wird in einem 24-Stunden-Schichtbetrieb eingesetzt, der eine Arbeitszeit von 8 Stunden, 8 Stunden Arbeitsbereitschaft und weitere 8 Stunden so genannte Bereitschaftsruhe beinhaltet. Unter dem 11.12.2005 willigte der Kläger in die Durchführung dieses Dienstes ein (Bl. 52 d.A.).
Auf das Arbei...