Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage gegen ein arbeitgebendes Personaldienstleistungsunternehmen auf Zahlung eines tarifvertraglichen Mitgliedervorteils für Gewerkschaftsmitglieder. Abgrenzung zwischen einem eigenständigen Anspruch und einem erhöhten Urlaubsgeld
Leitsatz (amtlich)
1. Bei dem in § 15.2 MTV Zeitarbeit (BAP/DGB) hinsichtlich des Urlaubsgeldes vorgesehenen "Mitgliedervorteil" für Gewerkschaftsmitglieder handelt es sich nicht um einen eigenständigen Anspruch, sondern um ein erhöhtes Urlaubsgeld.
2. Vereinbaren die Parteien im Arbeitsvertrag die Berechnung des Urlaubsgeldes nach den im Entleiherbetrieb geltenden Tarifverträgen unter Verrechnung des nach § 15.2 MTV Zeitarbeit geschuldeten Urlaubsgeldes, ist dies nach § 4 Abs. 3 TVG zulässig, wenn das nach dem Entleihertarifvertrag zu zahlende Urlaubsgeld höher ist als dasjenige nach § 15.2 MTV Zeitarbeit einschließlich des Mitgliedervorteils. Ein Anspruch auf Zahlung des "Mitgliedervorteils" besteht dann nicht.
Normenkette
MTV Zeitarbeit § 15; TVG § 4 Abs. 3; MTV Zeitarbeit § 15.2
Verfahrensgang
ArbG Wilhelmshaven (Entscheidung vom 22.02.2024; Aktenzeichen 2 Ca 307/23)
ArbG Wilhelmshaven (Entscheidung vom 31.01.2024; Aktenzeichen 2 Ca 307/23)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 03.12.2025; Aktenzeichen 4 AZR 3/25)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 22.02.2024 - 2 Ca 307/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung eines tarifvertraglichen Mitgliedervorteils für Gewerkschaftsmitglieder.
Die Beklagte ist ein Personaldienstleitungsunternehmen, welches Kundenunternehmen ihre Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verleiht. Der Kläger stand vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000...