Entscheidungsstichwort (Thema)
Datenschutzrechtlicher Anspruch des ehemaligen Arbeitnehmers auf Entfernung dreier Abmahnungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer Pflegeeinrichtung
Leitsatz (amtlich)
Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Entfernung dreier Abmahnungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer Pflegeeinrichtung. Benennung einer früheren unwirksamen Abmahnung.
Normenkette
BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; DSGVO Art. 17
Verfahrensgang
ArbG Celle (Entscheidung vom 04.09.2024; Aktenzeichen 1 Ca 197/23)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 04.09.2024 - 1 Ca 197/23 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die mit Schreiben vom 05.07.2023, 19.07.2023 und 14.08.2023 erteilten Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.800,-Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die Entfernung dreier Abmahnungen nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der im Jahr 1993 geborene Kläger war bei der Beklagten, die Pflegeheime betreibt, seit dem 15.07.2020 als Standortleitung zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 3.600,00 Euro beschäftigt. Ihm wurde die Interimseinrichtungsleitung im Seniorenhof V. in W. übertragen. Neben dem streitgegenständlichen Arbeitsverhältnis übte der Kläger eine Tätigkeit als Standortleitung im Wohnpark B. aus.
Mit Schreiben vom 05.07.2023, 19.07.2023 und 14.08.2023 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger drei Abmahnungen aus (Anlagen zur Klagschrift). Der Kläger kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.08.2023 zum 30.09.2023.
Der Kläger hat sich gegen die in den...