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LAG Niedersachsen Beschluss vom 25.08.2025 - 15 TaBV 23/25

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Überprüfung der Wahl der inländischen Mitglieder eines SE-Betriebsrates

Leitsatz (amtlich)

1. Die Wahl der inländischen Mitglieder eines SE-Betriebsrates ist in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

2. Ist eine Arbeitnehmervertretung das Wahlgremium gemäß § 8 SEBG, sehen die Reglungen des SEBG die Bildung eines Wahlvorstandes nicht vor. Ein gleichwohl gebildeter Wahlvorstand ist im Wahlanfechtungsverfahren nicht zu beteiligen.

3. Das Wahlgremium ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 7 SEBG berechtigt, die aus dem Inland kommenden Mitglieder des SE-Betriebsrates abzuberufen. Ein Grund für die Abberufung ist nicht erforderlich.

4. Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft eines inländischen Mitglieds des SE-Betriebsrates vor Ablauf der vierjährigen Amtszeit, ist ein neues Mitglied zu wählen.

Normenkette

ArbGG § 10; ArbGG § 83 Abs. 3; SEBG § 23; SEBG § 8

Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Entscheidung vom 22.01.2025; Aktenzeichen 4 BV 9/24)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. Wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 22.01.2025 - 4 BV 9/24 - abgeändert.

Die Anträge der Beteiligten zu 1. und 2. werden abgewiesen.

Der Beteiligten zu 1) wird aufgegeben, zur konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 5) einzuladen.

Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, zur konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 6) einzuladen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der SE-Betriebsräte bei den Beteiligten zu 1. und 2. und die Verpflichtung der Beteiligten zu 1. und 2., zur konstituierenden Sitzung der Beteiligten zu 5. und 6. einzuladen.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind durch Umwandlung im Wege eines Formwechsels als Europäische Ak...

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