Entscheidungsstichwort (Thema)
Bereitstellung von Sachmitteln für einzelne Betriebsratmitglieder bei Erforderlichkeit für ihre Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Einzelne Betriebsratsmitglieder können eigene Ansprüche auf Bereitstellung von Sachmitteln aus § 40 Abs. 2 BetrVG geltend machen, sofern diese für ihre Tätigkeit als Betriebsratsmitglieder erforderlich sind.
2. Ein Gremienbeschluss des Betriebsrats ist in solchen Fällen nicht erforderlich, wenn das Betriebsratsmitglied in eigener Verantwortung handelt.
3. Die Bereitstellung von personalisierten E-Mail-Adressen, die eine Kommunikation auch außerhalb der unternehmenseigenen Domain ermöglichen, kann für die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben einzelner Betriebsratsmitglieder erforderlich sein im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG.
4. 4. Der Betriebsrat als Gremium muss nicht notwendigerweise Beteiligter eines Beschlussverfahrens sein, wenn einzelne Betriebsratsmitglieder eigene, vom Gremium unabhängige Rechte geltend machen.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Celle (Entscheidung vom 31.07.2024; Aktenzeichen 1 BV 3/24)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Celle vom 31.07.2024 (1 BV 3/24) abgeändert.
2. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, den Antragstellern personalisierte E-Mail-Adressen bereitzustellen und diese E-Mail-Adressen so einzurichten, dass die Antragsteller damit auch E-Mails an Adressen schreiben können, die nicht zur Domain "n.-online.de" gehören, und von solchen Adressen E-Mails empfangen können.
3. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf den mit Ziffer 2 des Tenors stattgegebenen Antrag zugelassen. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Einric...