Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratstätigkeit. Zeiterfassungssystem. Betriebsvereinbarung. Freistellung
Leitsatz (amtlich)
Die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds nach § 38 BetrVG führt zur Befreiung von der arbeitsvertraglich fixierten Hauptleistungspflicht zur Arbeit, nicht aber von der Einhaltung der vertraglichen Arbeitszeit. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 BetrVG „von ihrer beruflichen Tätigkeit sind … freizustellen”), dem Sinn und Zweck des § 38 BetrVG und der systematischen Auslegung unter Berücksichtigung der Teilfreistellung in § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Freigestellte Betriebsratsmitglieder haben deshalb grundsätzlich das Recht und die Pflicht auf Anwendung der Zeiterfassungssysteme regelnden Betriebsvereinbarung. Ein Verzicht der Arbeitgeberin auf diese Anwendung verstößt, sofern nicht in der Betriebsvereinbarung geregelt, gegen § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG
Normenkette
BetrVG § 38; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 13.05.2011; Aktenzeichen 29 BV 1/11)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 10.07.2013; Aktenzeichen 7 ABR 22/12)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 13.05.2011 – 29 BV 1/11 – abgeändert.
Der Beteiligte zu 2.) wird verpflichtet, die nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieder des Betriebes München während der Zeit ihrer beruflichen Freistellung gemäß der Betriebsvereinbarung für das Bodenpersonal München „Zeitdatenmanagement System (ZDMS) TARIS” vom 07.11.2000 an der elektronischen Zeiterfassung TARIS teilnehmen und dort ihre „Kommt”- und „Geht”-Zeitpunkte erfassen zu lassen, soweit diese nicht freiwillig an der Vertrauensarbeitszeit gemäß der Betriebsvereinbarung „Vertrauensarbeitszeit” vom 03.12.2010 teilnehmen.
Die Rechtsbes...