Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigungsanspruch aufgrund eines Gesundheitsschadens wegen Mobbing. Haftung des Arbeitgebers für schuldhaft begangene Pflichtverletzungen von Mitarbeitern
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen und ihn vor Gesundheitsgefahren zu schützen, jedoch sind Konflikte und Meinungsverschiedenheiten im Arbeitsleben üblich und begründen nicht zwangsläufig die Zahlung einer billigen Entschädigung wegen Mobbings.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; BGB § 278 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Entscheidung vom 11.12.2024; Aktenzeichen 4 Ca 864/24)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.12.2024 - 4 Ca 864/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung wegen eines geltend gemachten Gesundheitsschadens aufgrund von Mobbing.
Die im Februar 1984 geborene Klägerin, die über eine Ausbildung zur examinierten Altenpflegerin verfügt, nahm am 01.10.2021 in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus eine Beschäftigung als Pflegefachkraft auf. Die Klägerin arbeitete zunächst auf der Station B - Innere Medizin. Die Stationsleitung hat Frau D. inne. Im Sommer 2022 brach sich die Klägerin einen Fuß und war aufgrund dessen etwa ein halbes Jahr arbeitsunfähig. Im Anschluss daran fand eine Wiedereingliederung statt. Zu diesem Zeitpunkt war die Stelle einer Stationsassistentin, auch als Stationssekretärin bezeichnet, ausgeschrieben. Die Klägerin bewarb sich unter Inkaufnahme der damit verbundenen Vergütungseinbußen auf diese Stelle. Es fand ein Vorstellungsgespräch mit dem Pflegedienstleiter...