Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit tariflicher Regelung zum Zuschlag für Nachtarbeit. Kein Anspruch auf gleiche Zuschlaghöhe für Nachtarbeit im Tarifvertrag wie in gerichtlicher Praxis. Kein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 ArbZG durch 15 Prozent tariflichen Zuschlag für Nachtarbeit
Leitsatz (amtlich)
Im Tarifvertrag festgelegte Zuschläge für Nachtarbeit müssen nicht mindestens genauso hoch sein wie diejenigen, die von den Arbeitsgerichten im Falle fehlender tarifvertraglicher Ausgleichsregelungen einzelfallbezogen herangezogen werden. Eine tarifliche Regelung, nach der für Nachtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ein Zuschlag in Höhe von 15 % zu zahlen ist, verstößt weder gegen § 6 Abs. 5 ArbZG noch gegen die Richtlinie 2003/88/EG.
Normenkette
TVG § 1; ArbZG § 6 Abs. 5; RL 2003/88/EG Art. 12; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Rostock (Entscheidung vom 03.12.2020; Aktenzeichen 1 Ca 764/20)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 03.12.2020 - 1 Ca 764/20- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer tarifvertraglichen Regelung zur Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit.
Der im Mai 1965 geborene Kläger war vom 04.04.2011 bis zum 31.12.2020 bei der Beklagten als Maschinenbediener mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 38 Stunden bei einem Stundenlohn von € 11,68 brutto beschäftigt. Er arbeitete im Schichtdienst und leistete in unterschiedlichem Umfang Nachtarbeit. Seit dem 01.11.2016 unterlag das Arbeitsverhältnis dem (Haus-)Manteltarifvertrag der Beklagten, abgeschlossen mit der IG Metall, vom 01.11.2016 (im Folgenden nur: MTV). Im MTV heißt es zur Nachtarbeit:
"...
§ 5 Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
...
2. Begri...