Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch Zahlung einer tarifvertraglichen Zulage für Pflegepersonen in der Intensivmedizin. Keine Änderung des Anspruchs durch ÜberleitungsTV und TVElios
Leitsatz (redaktionell)
Gilt nach der Regelung eines Überleitungstarifvertrags das frühere Tarifrecht grundsätzlich fort, soweit nicht punktuell einzelne, näher bezeichnete Regelungen ersetzt werden, bleibt eine früher geregelte und im Überleitungstarifvertrag nicht geregelte Intensivzulage bestehen.
Normenkette
TVG § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Entscheidung vom 21.02.2025; Aktenzeichen 1 Ca 281/24)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 21.02.2025 - 1 Ca 281/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer tarifvertraglichen Zulage für Pflegepersonen in der Intensivmedizin, insbesondere über die Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts.
Die 1967 geborene Klägerin ist seit dem 25.08.1991 bei der Beklagten bzw. Rechtsvorgängern als Gesundheits- und Krankenpflegerin beschäftigt und seit mehreren Jahren auf der Intensivstation tätig.
Am 27.01.2021 schlossen die Beklagte sowie weitere Konzerngesellschaften mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) den "Tarifvertrag zur Zahlung einer Intensivzulage vom 27. Januar 2021 zum Manteltarifvertrag vom 1. Januar 1999" (im Folgenden nur: TV Intensivzulage). Nach § 3 dieses Tarifvertrages erhalten Pflegepersonen der Entgeltgruppen 1 bis 7, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin Patienten pflegen, für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von € 100,00. Einheiten für Intensivmedizin sind laut Tarifvertrag Stationen für Intensivbehandlungen und intensive Überwachung. Dazu geh...