Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von weiteren Gehaltserhöhungen entsprechend Tarifentwicklung, insbesondere aufgrund betrieblicher Übung
Leitsatz (redaktionell)
Einer vor dem 01.01.2022 arbeitsvertraglich vereinbarte Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Dynamik nur so weit reicht, wie es bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer der Fall wäre. Die Dynamik endet, soweit der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. Diese Auslegungsregel gelangt jedoch dann nicht mehr zur Anwendung, wenn die Tarifverträge nach dem 31.12. 2001 geändert worden sind.
Normenkette
BGB § 611a Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Rostock (Entscheidung vom 24.06.2024; Aktenzeichen 5 Ca 789/23)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 24.06.2024 - 5 Ca 789/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung von weiteren Gehaltserhöhungen entsprechend Tarifentwicklung, insbesondere aufgrund betrieblicher Übung.
Die im Oktober 1969 geborene Klägerin nahm am 01.11.1999 bei der Universitätsbuchhandlung P. GmbH eine Beschäftigung als Verkäuferin/Buchhändlerin auf. In dem Arbeitsvertrag vom 06.10.1999 heißt es unter anderem:
"...
2.a Für ihre Tätigkeit erhält die Mitarbeiterin bei einer Arbeitszeit von 2034,50 Stunden pro Jahr ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.850,00 DM.
Ab dem 01. Mai 2000 wird die Mitarbeiterin in die Gehaltsgruppe K II / 7. J. eingestuft. Das Bruttogehalt dieser Gehaltsgruppe beträgt derzeit DM 3000,00.
2. b ...
Soweit das vereinbarte Bruttogehalt das Tarifgehalt des jeweils gültigen Gehaltstarifvert...