Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Änderungskündigung einer Erzieherin zur Reduzierung der Wochenarbeitszeit und zur Übernahme geteilter Dienste
Leitsatz (amtlich)
Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; LPersVG MV § 68 Abs. 7
Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Entscheidung vom 05.09.2017; Aktenzeichen 13 Ca 284/16)
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landkreises wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 05.09.2017 - 13 Ca 284/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Änderungskündigung zur Reduzierung der Wochenarbeitszeit und zur Übernahme geteilter Dienste.
Die vollzeitbeschäftigte Klägerin war zunächst als staatlich anerkannte Erzieherin im Musikgymnasium D. beim beklagten Landkreis (künftig: Der Beklagte) beschäftigt und wechselte dann Mitte 2013 als Erzieherin in das Internat des Überregionalen Förderzentrums in N..
Dabei handelt es sich um eine Pflege- und Betreuungseinrichtung für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Körper- und Mehrfachbehinderungen. Das überregionale Förderzentrum besteht aus der Schule (Lehrpersonal - Landesbedienstete), der Kindertagesstätte "S." (überwiegend Landesbedienstete, 2 Beschäftigte des Landkreises) und dem Internat (Landkreisbeschäftige). Für...