Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine Versorgungszusage. Vorliegen eines Versicherungsmissbrauchs
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Beantwortung der Frage, ob § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG zur Anwendung kommt, ist ein sich aus der Systematik der Vorschrift ergebendes dreistufiges Prüfungsverfahren zu durchlaufen:
Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Sicherungsfall vorliegt, der grundsätzlich eine Einstandspflicht des PSV nach § 7 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2 BetrAVG begründet (= Grundregel).
Dem schließt sich auf der 2. Stufe die Prüfung an, ob die Zusage in den letzten beiden Jahren vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt ist (§ 7 Abs. 5 Satz 3 1. Halbsatz BetrAVG). Ist dies der Fall, besteht grundsätzlich keine Einstandspflicht des PSV (= Ausnahme von der Grundregel).
Schließlich ist in einem dritten Schritt zu prüfen, ob gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 BetrAVG ausnahmsweise doch eine der Höhe nach begrenzte Einstandspflicht des PSV besteht (= Ausnahme von der Ausnahme). Weitere Ausnahmen als die sich aus § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 BetrAVG ergebenden Ausnahmen von der Ausnahme, die zu einer höheren Einstandspflicht des Beklagten führen könnten, bestehen nicht.
2. Eine Zusage ist in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt (§ 7 Abs. 5 Satz 3 1. Halbsatz BetrAVG), wenn in diesem Zeitraum ein Austausch des Schuldners vorgenommen wird. Weitere Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen.
Nicht maßgeblich ist somit, wie es zu dem Austausch des Schuldners gekommen ist. Eine in den letzten beiden Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgte Zusage liegt somit auch dann vor, wenn der neue Arbeitgeber außerhalb eines Betriebsübergangs aufgrund vertragli...