Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Pause. Wechselschicht. Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
„Echte” Arbeitspausen im Sinne der §§ 4 S. 1 ArbZG, 14 Abs. 1 BMT-G II sind nicht nach § 14 Abs. 5 BMT-G II in die regelmäßige Arbeitszeit einzurechnen und zu vergüten.
Normenkette
BMT-G II § 14 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 12.02.1998; Aktenzeichen 3 Ca 2355/97)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 27.04.2000; Aktenzeichen 6 AZR 861/98)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.02.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 3 Ca 2355/97 – abgeändert.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob Arbeitspausen in die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit ohne Vergütungsabzüge einzurechnen sind.
Der Kläger ist seit dem 03.03.1981 als gemeindlicher Arbeiter bei der Beklagten in der Kläranlage B., S., beschäftigt. Die Arbeit wird im Drei-Schicht-Betrieb abgewickelt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages (Kopie Bl. 4 d. A.) richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (im folgenden: BMT-G II). In § 14 Abs. 5 BMT-G II heißt es:
„Arbeitspausen werden, ausgenommen bei Wechselschichten, in die regelmäßige Arbeitszeit nicht eingerechnet.”
Bis April 1997 rechnete die Beklagte die Arbeitspausen des Klägers in dessen Arbeitszeit ein. Mit Zustimmung des Personalrats wurden die Arbeitszeit/Pausenzeiten ab dem 01.05.1997 gemäß dem Aushang vom 13.02.1997 (Kopie Bl. 6 f. d. A.) verändert. Danach sind nunmehr Arbeitspausen von 30 Minuten Dauer festgelegt, die nicht mehr vergütet werden. Während der festgelegten Pausenzeit sind die Mitarbeiter von jeglicher Arbeitsleistu...