Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der richtigen und angemessenen Höhe der Betriebsrente
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Berechnung der Höhe einer Betriebsrente ist nicht auf das fiktive Gehalt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Sicherungsfalls abzustellen, sondern auf den in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden des Mitarbeiters erzielten Verdienst.
Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig.
Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.
Normenkette
BetrAVG § 16
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 01.12.2023; Aktenzeichen 1 Ca 7170/21)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2023 - 1 Ca 7170/21 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.
Der am 1959 geborene Kläger war vom 01.09.1984 bis zum 30.06.1995 bei der Beklagten, einem IT-Unternehmen, als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarungen die Bestimmungen der Tarifverträge der nordrhein-westfälischen Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Zuletzt wurde der Kläger seinen Angaben zufolge seit dem 01.01.1992 als Systemspezialist im technischen Kundendienst des Kunden-Service-Centers in Köln unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe T 6 /3 und Vergütung nach dieser Entgeltgruppe eingesetzt.
In einer "Gesamtbetriebsvereinbarung Pensionsplan zum 01.01.1986" (i...