Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufen eines Arbeitgebers zur Begründung einer einzelnen Kündigung auf eine Unternehmerentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Beruft sich eine Arbeitgeberin zur Begründung einer einzelnen Kündigung auf eine Unternehmerentscheidung, die in der Abteilung des betroffenen Arbeitnehmers eine Arbeitsverteilung zum Gegenstand hat und in einer anderen Abteilung eine Leistungsverdichtung, so ist die Arbeitgeberin nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des 2. Senats gehalten, das zugrundeliegende unternehmerische Konzept darzulegen (st. Rspr. seit BAG v. 17.06.1999 - 2 AZR 141/99). Nur mit einer solche Darlegung gilt die Kündigung nicht als willkürlich oder sachwidrig.
2. Die Annahme des böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes im Sinne des § 615 Satz 2 BGB und § 11 Nr. 2 KSchG erfordert die Konkretisierung zweier unbestimmter Rechtsbegriffe, nämlich der "Böswilligkeit" und im Rahmen derselben der "Zumutbaren Alternativbeschäftigung". Das Verständnis beider Begriffe und die Subsumtion des konkreten Sachverhaltes unter diese Begriffe erfordert jeweils eine umfassende Interessenabwägung nach der Person des Arbeitgebers, nach der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung des Grundrechts des Arbeitnehmers auf freie Berufswahl aus Art 12 GG. Bei dieser Abwägung sind die im folgenden genannten Faktoren zwar von unterschiedlichem Gewicht, aber einzeln nicht geeignet, in jedem Fall ein böswilliges Unterlassen anzunehmen oder es auszuschließen:
a. werden die Arbeitsangebote der Bundesagentur für Arbeit vom Arbeitnehmer nicht wahrzunehmen, so spricht dies gegen ihn, kann im Einzelnen aber begründet werden;
b. die Arbeitgeberin, die im Rahmen der von ihr (nicht) vorgenommenen Sozialauswahl vorträgt, der Kläger, sei nicht...