Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen. Vergütung sog. Breakstunden
Leitsatz (redaktionell)
1. Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.
2. Breakstunden sind unbezahlte Ruhepausen.
Normenkette
LuftSiG § 5; ArbZG § 4; LTV Sicherheitsdienstleistungen NRW Nr. 2.1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 06.02.2014; Aktenzeichen 10 Ca 2460/13)
Tenor
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I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 - Az. 10 Ca 2460/13 - wird zurückgewiesen.
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II.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 - Az. 10 Ca 2460/13 - teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
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III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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IV.
Die Revision wird für den Kläger beschränkt auf die Abweisung der Klage wegen eines Lohnzuschlags für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Vergütung wegen Annahmeverzugs sowie über eine tarifliche Zulage.
Die Beklagte ist ein im europäischen Verbund agierendes Unternehmen im Bereich der Flug- und Industriesicherheit und führte im Auftrag der B u.a. am K /B Flughafen Fluggastkontrollen durch.
Der Kläger war bei der Beklagten als Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle in Vollzeit (160 Stunden pro Monat) tätig.
Auf das Arbeits...