Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässige Differenzierung bei Zuschlägen für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems im TV Ernährungsindustrie NRW. Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG. Rechtmäßigkeit des 50%igen Zuschlags für Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems
Leitsatz (redaktionell)
Die Differenzierung bei der Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems im TV Ernährungsindustrie NRW überschreitet nicht den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG, der sich auch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen muss. Ein höherer Zuschlag für Nachtarbeit von 50 % außerhalb des Schichtsystems hat Lenkungsfunktion und verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Normenkette
ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 18.12.2019; Aktenzeichen 2 Ca 1865/19)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Dezember 2019 - 2 Ca 1865/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Leistungsklage darüber, ob der isoliert betrachtet höhere tarifliche Nachtarbeitszuschlag, der für die außerhalb eines Schichtsystems geleistete Nachtarbeit vorgesehen ist, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung klägerseits auch dann beanspruchen kann, wenn die Nachtarbeit im Rahmen der anderweitig zuschlagsbegünstigten regelmäßigen Schichtarbeit geleistet wird.
Der Kläger ist seit dem 12. Juli 1993 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Ernährungsindustrie, als gewerblicher Arbeitnehmer in der Produktion beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Ernährungsindustrie...