Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässige tarifliche Differenzierung bei Höhe der Nachtzuschläge nach regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit. Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen unterschiedlich hohen Nachtzuschlägen. Weiter Spielraum der Tarifvertragsparteien bei Gestaltung von Nachtzuschlägen
Leitsatz (redaktionell)
Die Unterscheidung bei der Höhe von Nachtzuschlägen zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für die obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essigindustrie und Senfindustrie NRW vom 08.12.2004 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist auch angemessen.
Normenkette
MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie NRW Fassung: 2004-12-08; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 18.12.2019; Aktenzeichen 2 Ca 1593/19)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18.12.2019 - 2 Ca 1593/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Leistungsklage darüber, ob der Kläger den isoliert betrachtet höheren tariflichen Nachtarbeitszuschlag, der für die außerhalb eines Schichtsystems geleistete Nachtarbeit vorgesehen ist, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch dann beanspruchen kann, wenn die Nachtarbeit im Rahmen der anderweitig zuschlagsbegünstigten regelmäßigen Schichtarbeit geleistet wird.
Der Kläger ist seit dem 13. Juli 1992 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Ernährungsindustrie, als gewerblicher Arbeitnehmer in der Produktion beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Ernährungsindustrie Nordrhein-Westfalen (AEN). Der Klä...