Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Wertguthaben. Insolvenzsicherung. Haftung des Arbeitgeber. keine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Leitsatz (amtlich)
Soweit tarifliche oder gesetzliche Regelungen die Verpfl i chtung des Arbe i tgebers begründen, Wertguthaben aus der Leistung von Altersteilzeit für den Insolvenzfall zusichern, stellen diese kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar. Eine persönli che Haftung des GmbH-Geschäftsführers fü den insolvenzbedingten Verlust von Wertguthaben scheidet danach aus.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; SGB IV § 7d; StGB § 266
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen 3 Ca 2611/02)
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 8 AZR 455/04)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.11.2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit seiner Klage nimmt der Kläger, welcher in der Vergangenheit als Arbeitnehmer bei der in Insolvenz geratenen Firma O1xxx M1xxxxxxxx E1xxx H3xxxx GmbH & Co. KG beschäftigt war, den Beklagten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auf Feststellung einer persönlichen Schadensersatzhaftung mit der Begründung in Anspruch, der Beklagte habe vorsätzlich eine Insolvenzsicherung des Wertguthabens aus der bestehenden Altersteilzeitvereinbarung versäumt. Die entsprechende Schadensersatzverpflichtung ergebe sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, § 7 d SGB IV und § 7 „TV-Beschäftigungsbrücke” für Arbeitnehmer/innen in Betrieben der Holzindustrie. Hilfsweise begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz dem Grunde nach.
Durch Urteil vom 20.11.2003, auf welches wegen des weiteren erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die...