Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsschutzrechtliche Gründe für den Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG. Arbeitsbefreiungsanspruch gem. § 37 Abs. 4 BetrVG als Ausgleich für Aufwand zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben in der Freizeit. Kausalität zwischen Betriebsratstätigkeit und Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds
Leitsatz (redaktionell)
1. Der auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützte Arbeitsbefreiungsanspruch, der im zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit entstanden ist, weil wegen der gebotenen Ruhezeit entsprechend § 5 Abs. 1 ArbZG die Aufnahme der Arbeitsleistung für die Dauer von 11 Stunden nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit unmöglich oder unzumutbar war (vgl. auch BAG vom 07.06.1989 aaO.), ist allein arbeitsschutzrechtlichen Aspekten geschuldet (ausführlich BAG vom 18.01.2017 aaO., Rdnr. 27 und 28 m.w.N.).
2. Der Arbeitsbefreiungsanspruch aus § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wegen erforderlicher Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit hingegen dient dem Ausgleich des Aufwandes zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben in der Freizeit des Betriebsratsmitgliedes, was nach allgemeiner Auffassung ansonsten eine unzumutbare Belastung darstellen würde (statt aller Richardi, BetrVG 15. Aufl./Thüsing, § 37 Rdnr. 41 m.w.N.). Hierfür spricht im Übrigen auch die Gesetzesbegründung zum BetrVG-Reformgesetz des Jahres 2001, die die zu diesem Zeitpunkt bereits bekannte Rechtsprechung (BAG vom 15.02.1989 aaO.) zu § 37 Abs. 3 BetrVG gerade nicht aufgegriffen hat, sondern zur Neufassung des § 37 Abs. 3 BetrVG durch Schaffung des neuen Satzes 2 ausführt, dass damit "... klargestellt [wird], dass erforderliche Betriebsratsarbeit, die wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit des einzelnen Betriebsrat...