Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage von Unterlagen zur Nachprüfung der aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse hinsichtlich Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Ein zur Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe führendes Fehlverhalten einer Partei setzt in der Regel voraus, dass die Partei unter Fristsetzung ergebnislos zur Vorlage bestimmter, im Einzelnen benannter Belege und/oder zur Abgabe einer Erklärung über eine etwaige Änderung der Verhältnisse aufgefordert worden ist. Kommt die Partei einer solchen konkreten Aufforderung trotz Mahnung nicht in angemessener Zeit nach, ist eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gerechtfertigt. Dabei handelt es sich bei dieser ab 01.01.2014 in Kraft getretenen Neuregelung gegenüber der bis dahin in § 124 Ziff. 2 ZPO a.F. bestandenen Vorgabe um eine Verschärfung der Rechtslage.
Der Begriff der ungenügenden Erklärung ist so zu verstehen, dass im Fall einer Erklärung, die eine Überprüfung der wirtschaftlichen Gegebenheiten der Partei bei Außerachtlassung nicht belegter Belastungen möglich macht, eine Bescheidung ggf. unter erstmaliger Anordnung von Ratenzahlungen, vorzunehmen ist.
Normenkette
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 120a Abs. 1 S. 3; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ArbGG § 11a Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 29.06.2023; Aktenzeichen 2 Ca 448/23)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 20.07.2023 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.06.2023 - 10 Ca 1340/20 - wird der Beschluss aufgehoben.
Der Beschluss vom 10.07.2020 - 10 Ca 1340/20 - wird dahingehend abgeändert, dass die Klägerin im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nunmehr aus dem Einkommen monatliche R...