Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen fehlender Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren. Fehlende Hilfebedürftigkeit bei Verwertungsmöglichkeit von Immobilienanteilen
Leitsatz (amtlich)
1. In einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit mit grenzüberschreitendem Bezug iSv. Art. 2 Abs. 1 RL 2003/8/EGumfasst die einem Antragsteller mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe auch die von diesem verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind (im Anschluss an BAG 10 AZB 25/15).
2. Im Prozesskostenhilfeverfahren kann die Anordnung eines aus dem Vermögen zu zahlenden Betrages nicht generell darauf gestützt werden, dass der Hilfebedürftige seinen Miteigentumsanteilan dem vom dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner bewohnten Hausgrundstück verwertet.
Normenkette
ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; SGB XII § 90 Abs. 3; RL 2002/8/EG; RL 2003/8/EG Art. 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 06.12.2023; Aktenzeichen 8 Ca 1989/20)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.12.2023 aufgehoben.
2. Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.08.2020 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen fehlender Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren.
Mit Beschluss vom 13.08.2020 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Mit Schreiben vom 31.07.2023, zugestellt am 02.08.2...