Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwerfung der außerordentlichen Beschwerde als unzulässig mangels Statthaftigkeit
Leitsatz (amtlich)
Aus dem Rechtsstaatsgebot folgt das Gebot der Rechtsmittelklarheit. Zwar führt dieses Gebot nicht dazu, dass von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsbehelfe von Verfassung wegen unzulässig sind. Vielmehr ist es möglich, soweit dafür Anhaltspunkte im Gesetz gegeben sind, Rechtsmittel für statthaft zu halten. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Voraussetzungen einer Analogie vorliegen.
Ausgeschlossen ist es jedoch, dort, wo der Gesetzgeber ausdrücklich die Eröffnung des Instanzenzuges ausgeschlossen oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft hat, ohne Anknüpfungspunkt im Gesetz weitere Arten von Rechtsmitteln zuzulassen. So verhält es sich auch im Falle des § 50a Abs. 4 ArbGG
Normenkette
ArbGG § 50a Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 10.06.2025; Aktenzeichen 10 Ca 1500/25)
Tenor
Die außerordentliche Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. Juni 2025 - 10 Ca 1500/25 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2025 beraumte das Arbeitsgericht Termin zur Güteverhandlung für den 24. Juni 2025 um 10:50 Uhr an.
Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter haben mit Schriftsätzen vom 5. Juni 2025 und 9. Juni 2025 beantragt, die Teilnahme am Termin zur Güteverhandlung per Bild- und Tonübertragung zu gestatten. Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 10. Juni 2025 zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 11. Juni...