Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin auf Beförderung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Benachteiligungs- und Begünstigungsverbote des § 179 Abs. 2 SGB IX erstrecken sich kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung auch auf die berufliche Entwicklung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Die Vorschrift entspricht damit inhaltlich § 37 Abs. 4 BetrVG.
2. Der Verweis auf die berufliche Entwicklung eines oder einiger vergleichbarer Arbeitnehmer ist nicht ausreichend, wenn es noch weitere vergleichbare Arbeitnehmer gibt und die Betriebsüblichkeit einer Beförderung darauf gestützt wird, dass die Mehrzahl vergleichbarer Arbeitnehmer diesen Aufstieg genommen hat.
3. Einem Anspruch auf Beförderung wegen einer ansonsten stattfindenden Benachteiligung wegen des Amtes bzw. einer Freistellung als Schwerbehindertenvertreterin können Beurteilungen entgegenstehen, in denen der betreffenden Arbeitnehmerin bezogen auf eine geringer bewertete Stelle bescheinigt wird, dass sie "passgenau" eingesetzt werde.
4. Eine zuvor freigestellte Schwerbehindertenvertreterin kann nicht ohne weiteres verlangen, nach Beendigung der Freistellung im Bereich Personal (vertragsfremd und höherwertig) weiterbeschäftigt zu werden, weil sie dort die als Schwerbehindertenvertreterin erlangten Kenntnisse und Erfahrungen nutzen kann. Dies folgt auch nicht unter Berücksichtigung besonderer Förderungspflichten der Arbeitgeberin für bei ihr beschäftigte schwerbehinderte Menschen nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX.
Normenkette
SGB IX § 179; BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 78; SGB IX § 179 Abs. 2; SGB IX § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 18.12.2023; Aktenzeichen 9 Ca 414/21)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ham...