Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Auflösung einer Dienstelle der Stationioerungsstreitkräfte
Leitsatz (amtlich)
Zur Auflösung einer Dienststelle bei den Stationierungsstreitkräften
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Prüfung des Kündigungsgrundes in Form der Auflösung einer Dienststelle ist auf die organisatorische Einheit der von Stationierungsstreitkräften selbst definierten Begriff der Dienststelle auszugehen. Dies ergibt sich aus Art. 56 des Zusatzabkommens zum Nato Truppenstatut.
2. Ist die Anzahl der freien Arbeitsplätze in einer Dienststelle geringer als die Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nach den Grundsätzen der Sozialauswahl anzubieten.
Normenkette
ZA-NTS Art. 56 Abs. 9
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 17.03.2015; Aktenzeichen 1 Ca 3502/14)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 27.07.2017; Aktenzeichen 2 AZR 476/16)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 17.03.2015 - 1 Ca 3502/14 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2014 zum 31.12.2015 beendet worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Der am 27.02.1967 geborene, geschiedene Kläger ist seit dem 01.08.2003 als ziviler Wachmann bei den britischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Er bezog zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt von ca. 2500,00 €. Die Beschäftigungsbedingungen richteten sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräfte...