Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzanspruch eines Bewerbers wegen unterbliebener Auskünfte im Anschluss an eine abgelehnte Bewerbung
Leitsatz (amtlich)
Die Sorge vor einem Datenmissbrauch kann einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen. Die bloße Äußerung entsprechender Befürchtungen reicht jedoch für die Darlegung eines Schadens nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23).
Normenkette
EUV 2016/679 Art. 82 Abs. 1; EUV 2016/679 Art. 15; DSGVO Art. 82 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.02.2024; Aktenzeichen 2 Ca 4416/23)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 24.06.2025; Aktenzeichen 8 AZR 308/24 (A))
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.02.2024 - 2 Ca 4416/23 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wegen unterbliebener Auskünfte im Anschluss an eine abgelehnte Bewerbung.
Der Kläger bewarb sich am 29.07.2023 auf eine Stellenanzeige der Beklagten als Sachbearbeiter Forderungsmanagement. Am 08.08.2023 erhielt er eine Absage. Am selben Tag übersandte der Kläger der Beklagten eine E-Mail (Bl. 10 d. erstinstanzlichen Akte) mit -auszugsweise- folgendem Inhalt:
"Da mich natürlich interessiert, was die ausschlaggebenden Gründe für diese Absage waren, bitte ich Sie höflichst, mir die Ablehnungsgründe mitzuteilen und mir eine umfassende Auskunft sowie eine vollständige Datenkopie auf Grundlage von Artikel 15 DSGVO zu erteilen.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir Ihre unverzügliche Antwort bis zum 23.08.2023 zukommen lassen würden."
Die Beklagte antwortete dem Kläger mit E-Mail vom 15.08.2023 (Bl....