Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der tarifvertraglichen „Leistungsverschiebung”. tarifliche Überstundenzuschläge
Leitsatz (amtlich)
Leistungsverschiebungen i.S.v. § 13 Abs. 1 der Anlage 1 zum BMT-G II, die einer Pflicht zur Zahlung von Überstundenzuschläge entgegenstehen, liegen nur dann vor, wenn die ursprünglich vorgesehene Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen ausfällt. Derartige betriebliche Gründe sind nicht darin zu sehen, daß der Arbeitnehmer außerplanmäßige Arbeiten zu verrichten hat, aufgrund dessen er später Freizeit erhält.
Normenkette
BMT-G II § 22; Anlage 1 zum BMT-G II
§ 13 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 17.04.1996; Aktenzeichen 4 Ca 2569/95)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 06.08.1998; Aktenzeichen 6 AZR 177/97)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.04.1996 verkündete
Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf – 4 Ca 2569/95 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für außerhalb des Dienstplanes geleisteten Arbeiten Überstundenzuschläge zu zahlen hat.
Der Kläger ist seit dem 15.03.1961 bei der Beklagten, einem Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, beschäftigt. Er arbeitet als Fahrleitungsmonteur in der Fahrleitungsmeisterei II der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Anwendung.
Für die Fahrleitungsmeisterei II bestand ein Schichtplan, der folgende Diensteinteilung vorsah:
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Tagesdienst:
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Montag-Donnerstag
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6.45 Uhr–15.30 Uhr
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Freitag
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6.45 Uhr–13.30 Uhr
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Frühdienst:
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Samstag
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8.00 Uhr–16.30 Uhr
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Spätdienst:
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Mon... |