Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Stützung des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen auf das SokaSiG erstmals im Berufungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Wird eine Klage auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen nach dem Inkrafttreten des Sozialkassensicherungsgesetzes (SokaSiG) nunmehr auf das SokaSiG gestützt, handelt es sich nicht um einen neuen Streitgegenstand.
2. Beitragskorrekturmeldungen kommt nur dann eine rechtliche Bedeutung zu, wenn das beitragspflichtige Bauunternehmen plausibel dargelegt, inwieweit die ursprünglichen Beitragsmeldungen fehlerhaft waren.
Normenkette
SokaSiG § 7 Abs. 2; SokaSiG § 11; VTV 2015
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 12.07.2016; Aktenzeichen 15 Ca 80059/16)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juli 2016 - 15 Ca 80059/16 und WK 81228/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Monate Januar, April und Mai 2015 in Höhe von insgesamt 10.380,39 Euro.
Mit Bekanntmachung vom 6. Juli 2015 erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den für das Jahr 2015 maßgeblichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 3. Dezember 2013 und vom 10. Dezember 2014 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 für allgemeinverbindlich (BAnz. AT vom 14.07.2015 B4). Mit Beschluss vom ...