Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialkassenpflicht im Baugewerbe aufgrund des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes
Leitsatz (amtlich)
Das SoKaSiG ist eine wirksame Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Sozialkassenbeiträgen für die Jahre 2012 bis 2014. Das Gesetz ist verfassungsgemäß.
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassen im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz -SoKaSiG) vom 16.05.2017 entfaltet keine verfassungswidrige gesetzliche Rückwirkung und verstößt daher nicht gegen das vornehmlich im Rechtsstaatsprinzip verankerte Rückwirkungsverbot; das SoKaSiG gilt rückwirkend zum 01.01.2006 und greift damit nachträglich ändernd in abgeschlossene Sachverhalte ein (echte Rückwirkung).
2. Das SoKaSiG ist kein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungswidriges Einzelfallgesetz.
3. Das SoKaSiG berührt nicht die Kompetenz der Rechtsprechung und steht damit der Gewaltenteilung nicht entgegen.
Normenkette
SokaSiG; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; SokaSiG § 7 Abs. 4; SokaSiG § 7 Abs. 5; SokaSiG § 7 Abs. 6; VTV-Bau § 15 Abs. 3; VTV-Bau § 16; VTV-Bau § 18 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 06.09.2016; Aktenzeichen 15 Ca 80853/16)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. September 2016 - 15 Ca 80853/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Juli 2012 bis Dezember 2014 in Höhe von 113.231,65 Euro und die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für Angestellte für die Monate April 2014 bis Dezember 2014 in Höhe von 2.412,00 Euro.
Der Kläger ist die gemeinsame Einrichtung der Tarifvert...