Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Entgelterhöhungen auf Grundlage des Arbeitsvertrags iVm. den Gehaltstarifverträgen für die öffentlichen Banken. Auslegung einer arbeitsvertaglichen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Inhalt einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, die auf mehrere Tarifwerke unterschiedlicher Tarifvertragsparteien verweist, ist hinreichend bestimmt, wenn und solange die in Bezug genommenen Tarifwerke identisch sind. 2. Enthält die Bezugnahmeklausel keine ausdrückliche Kollisionsregelung, ist zu prüfen, ob eine solche im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt werden kann.
Normenkette
ArbGG § 64 Abs. 6; ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 19.10.2023; Aktenzeichen 6 Ca 2158/23)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 21.05.2025; Aktenzeichen 4 AZR 267/24)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.10.2023 (6 Ca 2158/23) abgeändert.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 115,27 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 1.8.2022 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen iHv. jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 115,27 Euro zu bezahlen seit 1.9.2022, 4.10.2022, 2.11.2022, 1.12.2022, 2.1.2023, 1.2.2023, 1.3.2022, 3.4.2022, 2.5.2022 und 1.6.2022, jeweils bis 30.6.2023.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79,24 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.8.2023 zu bezahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten erster Instanz z...