Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidung über den Rechtsweg bei Rüge der Rechtswegzuständigkeit und internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Berufungsentscheidung bei unterlassener Vorabentscheidung des Arbeitsgerichts. Annahmeverzugslohnansprüche aufgrund bürgschaftsähnlicher "externen" Patronatszusage zur Sicherung der Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis mit einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen
Leitsatz (amtlich)
1. Ist sowohl die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte als auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt, muss zuerst über die Rechtswegzuständigkeit befunden werden. Nur ein rechtswegzuständiges Gericht ist berechtigt, eine Klage mangels internationaler Zuständigkeit abzuweisen.
2. Hat das Arbeitsgericht trotz Rüge über die Rechtswegzuständigkeit nicht vorab nach § 17a GVG befunden, besteht für das Berufungsgericht keine Bindungswirkung gem. § 65 ArbGG in Bezug auf den beschrittenen Rechtweg. Wird die Rüge in der Berufungsinstanz aufrecht erhalten, hat nunmehr das Berufungsgericht in das Vorabverfahren nach § 17a GVG einzutreten. Erachtet das Berufungsgericht den Rechtsweg nicht für gegeben, hat es das angegriffene Urteil durch Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit an das rechtswegzuständige Gericht zu verweisen. Eine Vorabentscheidung ist entbehrlich, wenn das Berufungsgericht den Rechtsweg bejaht. Es kann dann direkt durch Urteil entschieden werden.
3. Haftet ein Dritter akzessorisch für eine arbeitsrechtliche Forderung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (hier: bürgschaftsähnliche externe harte Patronatszusage), so ist dieser Dritte als "Rechtsnachfolger" iSv. § 3 ArbGG anzusehen, so dass auch für die Inanspruchnahme aus dieser Sicherung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
4. Die Fr...