Entscheidungsstichwort (Thema)
Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH einer KG für nicht insolvenzgesicherte Wertguthaben eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisse
Leitsatz (redaktionell)
§ 7d SGB IV in der vom 01.01.2001 bis 31.07.2003 geltenden Fassung stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar.
Normenkette
SGB IV § 7d Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 23.02.2005; Aktenzeichen 1 Ca 7652/04)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom
23.02.2005 – 1 Ca 7652/04 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die persönliche Haftung des Beklagten aus einem Altersteilzeitverhältnis.
Der Beklagte war Geschäftsführer der Firma B. P. mbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Firma E.A. S. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Firma S.). Bei letzterer trat der Kläger am 01.01.1993 als Arbeitnehmer ein.
Am 01.04.2001 schlossen „Geschäftsleitung und … Betriebsrat der Firma E. A. S. GmbH & Co. KG zur Einführung von Altersteilzeit … auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Altersteilzeit (TV ATZ vom 16. Dezember 1997 und des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke (TV BB) vom 05. April 2000” eine „freiwillige Betriebsvereinbarung” (im Folgenden: BV [Bl. 9 – 11 der erstinstanzlichen Akte]) ab, deren Position III 11 wie folgt lautet:
„11. Insolvenzsicherung
Der Arbeitgeber weist entsprechend § 16 TV ATZ Maßnahmen zur Insolvenzsicherung nach”.
Der darin in Bezug genommene, zum 01.01.1998 in Kraft getretene TV ATZ enthält in § 16 folgende Regelung:
„Der Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem Betriebsrat und stellt sicher, dass ...