Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolgreiche Beschwerde der Klägerin wegen rechtswidrige Ablehnung der Bewilligung von PKH durch Arbeitsgericht aufgrund fehlerhafter Setzung der Nachfrist nach Instanzende. Fehlende Unterschrift mangels erforderlicher qualifizierter elektronischer Signatur
Leitsatz (amtlich)
1. Die Wirkung einer nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist im Sinne einer endgültigen Ausschlussfrist kann nur eingreifen, wenn die Frist wirksam gesetzt wurde. Wirksam ist die nicht verkündete Fristsetzung nur, wenn sie unterschrieben und nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO förmlich zugestellt wurde.
2. Wird die Fristsetzung in einem elektronischen Dokument aufgezeichnet, gelten für gerichtliche Dokumente, die der Unterschrift bedürfen, die Anforderungen des § 46d ArbGG. Liegt keine erforderliche qualifizierte elektronische Signatur vor, richtet sich die Rechtsfolge nach demselben Maßstab wie bei einer fehlenden Unterschrift.
3. Die förmliche Zustellung der Fristsetzung auf einem sicheren Übermittlungsweg iSv. § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG an ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach durch die als Urheberin im elektronischen Dokument genannte Person kann die fehlende qualifizierte elektronische Signatur nicht ersetzen.
4. Eine vollständige Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags kann nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nur dann erfolgen, wenn ohne die angeordnete Glaubhaftmachung oder ohne die Beantwortung der Fragen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt nicht geklärt werden können. Wenn einzelne Abzugspositionen nicht glaubhaft gemacht worden sind, ist alleinige Folge, dass sie bei der Prüfung der Bedürftigkeit unberücksichtigt zu bleiben haben.
5. Prozesskostenhilfe kann auch dann nach Abschluss der Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Be...